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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 2, März 2016, Band 2016

Offenlegungspflicht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern über den Jahresabschluss

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Entstehen unter mehreren Geschäftsführern Meinungsverschiedenheiten bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, haben die Geschäftsführer rechtzeitig Weisungen der Gesellschafter einzuholen.

Ist die Situation auch durch Weisungen der Gesellschafter nicht zu bereinigen, hat der Geschäftsführer einen vorläufigen, nur von ihm unterschriebenen Jahresabschluss mit den Bemerken einzureichen, dass der andere Geschäftsführer die Unterfertigung verweigert.

  • Jahresabschluss
  • OGH, 14.01.2016, 6 Ob 214/15m
  • Meinungsverschiedenheiten
  • Offenlegung
  • Geschäftsführer
  • GES 2016, 68
  • § 283 UGB
  • Gesellschaftsrecht

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