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OGH: Abschlag bei der Bewertung von Schenkungen für den Hälfteanteil

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JEVBand 19
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1504 Wörter, Seiten 46-48

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Auch wenn die geschenkte Sache durch Zuwendung eines Dritten später zur Gänze dem Geschenknehmer zufällt, ist die geschenkte Sache dennoch mit jenem Wert zu bewerten, der ihr im Vermögen des Erblassers zukam.

Das Geschenk ist mit dem Wert im Vermögen des Erblassers zu bewerten und nicht mit dem (aktuellen oder zukünftigen Wert) im Vermögen des Geschenknehmers. Entscheidend ist deshalb, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die pflichtteilswidrige Schenkung nicht stattgefunden hätte (RS0012973).

Belastungen einer geschenkten Sache, die durch die Zuwendung einer dritten Person weggefallen sind, aber im Vermögen des Erblassers fortbestanden hätten, müssen bei der Schenkungsanrechnung wertmindernd berücksichtigt werden.

Ein vom Erblasser vorbehaltenes Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrechtsrecht ist bei der Schenkungsanrechnung nach ständiger Rechtsprechung außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabezeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass diese Belastung im Zeitpunkt des Erbanfalls weggefallen sein wird (RS0012946; RS0133183).

  • Ringhofer, Maximilian
  • Erbteil
  • Schenkungsbewertung
  • OGH, 25.07.2024, 2 Ob 43/24y, ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00043.24Y.0725.000
  • OLG Graz, 07.02.2024, GZ 4 R 225/23z-50
  • JEV 2025, 46
  • § 788 ABGB
  • Schenkungsanrechnung
  • § 783 ABGB
  • § 781 ABGB
  • Anrechnung
  • § 787 ABGB
  • Hinzurechnung
  • Pflichtteil
  • § 782 ABGB
  • Hinzu- und Anrechnung

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