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Burgstaller, Peter

OGH: Angemessenes Entgelt und § 273 ZPO

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Das angemessene Entgelt im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten hat eine bereicherungsrechtliche Grundlage (§ 1041 ABGB).

Der Zweck besteht darin, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen; dies setzt voraus, dass der Nichtberechtigte Vorteile aus der Nutzung gezogen hat.

Bei der Höhe des angemessenen Entgelts ist das Marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzentgelt zu bezahlen.

Richtschnur ist dabei, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Beweispflichtig dafür ist der Rechteinhaber, ansonsten ist nach § 273 ZPO zu schätzen.

Ob § 273 ZPO anzuwenden ist oder nicht, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die mit Mängelrüge bekämpft werden muss. Hat das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO bestätigt, kann das nicht mehr vor dem OGH releviert werden.

Die Bemessung des angemessenen Entgelts ist hingegen sehr wohl im Revisionsverfahren anfechtbar. Für die Bestimmung des angemessenen Entgelts kann zwar auf Empfehlungen der Bundesinnung (hier: der Berufsfotografen) zurückgegriffen werden, dies ist aber nicht zwingend und stets bzw pauschal der Fall. Insbesondere kommt es auch auf den Fotografen an, also ob er der Personengruppe der Berufsfotografen zuzuordnen ist oder ob er als angestellter Fotograf oder als Hobbyfotograf tätig wurde.

Redaktionelle Leitsätze

  • Burgstaller, Peter
  • § 86 UrhG
  • Berufsfotografen
  • ZIIR 2024, 348
  • Bereicherungsrecht
  • Medienrecht
  • § 87 UrhG
  • § 273 ZPO
  • Lizenzentgelt
  • angemessenes Entgelt
  • § 1041 ABGB
  • OGH, 04.04.2024, 4 Ob 58/24v, Sauerstoffreduktionsanlagen

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