


OGH: Ausgleich für den Wegfall der teilweisen privaten Nutzung einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JEVBand 19
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 4037 Wörter, Seiten 63-69
10,00 €
inkl MwSt




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Zwar bleibt das auch privat genutzte Unternehmensvermögen als solches von der Aufteilung ausgeschlossen, doch hat das Gericht den Umstand des privaten Gebrauchs durch beide Gatten bei der nachehelichen Vermögensaufteilung zu Gunsten des anderen Ehegatten angemessen auszugleichen. Ausgangspunkt ist das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nutzung, also die „Privatquote“. Maßgebend dafür sind die Verhältnisse bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.
Ein solcher Ausgleich kann nicht nur durch reale Zuweisung von Sachen aus der Aufteilungsmasse, sondern auch dadurch erreicht werden, dass der andere Ehegatte eine Ausgleichszahlung erhält. Ein über den anteiligen (Substanz-) hinausgehender Gebrauchsnutzen kann in der Regel nicht berücksichtigt werden.
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- Deixler-Hübner, Astrid
-
- Wert der entfallenen Privatnutzung einer unternehmenszugehörigen Sache
- Nutzungsentgang einer dem Unternehmen gewidmeten Sache nach der Scheidung
- unternehmenszugehörige Sache, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat
- angemessener Ausgleich für die (teilweise) private Nutzung einer unternehmenszugehörigen Sache
- § 91 Abs 3 EheG
- OGH, 24.10.2024, 1 Ob 48/24a, ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00048.24A.1024.000
- LG Innsbruck, 16.02.2024, GZ 52 R 72/23d-130
- JEV 2025, 63
- § 94 EheG
Zwar bleibt das auch privat genutzte Unternehmensvermögen als solches von der Aufteilung ausgeschlossen, doch hat das Gericht den Umstand des privaten Gebrauchs durch beide Gatten bei der nachehelichen Vermögensaufteilung zu Gunsten des anderen Ehegatten angemessen auszugleichen. Ausgangspunkt ist das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nutzung, also die „Privatquote“. Maßgebend dafür sind die Verhältnisse bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.
Ein solcher Ausgleich kann nicht nur durch reale Zuweisung von Sachen aus der Aufteilungsmasse, sondern auch dadurch erreicht werden, dass der andere Ehegatte eine Ausgleichszahlung erhält. Ein über den anteiligen (Substanz-) hinausgehender Gebrauchsnutzen kann in der Regel nicht berücksichtigt werden.
- Deixler-Hübner, Astrid
- Wert der entfallenen Privatnutzung einer unternehmenszugehörigen Sache
- Nutzungsentgang einer dem Unternehmen gewidmeten Sache nach der Scheidung
- unternehmenszugehörige Sache, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat
- angemessener Ausgleich für die (teilweise) private Nutzung einer unternehmenszugehörigen Sache
- § 91 Abs 3 EheG
- OGH, 24.10.2024, 1 Ob 48/24a, ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00048.24A.1024.000
- LG Innsbruck, 16.02.2024, GZ 52 R 72/23d-130
- JEV 2025, 63
- § 94 EheG