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Thiele, Clemens

OGH: Auskunftsanspruch gegen Web-Mail-Dienst

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§ 18 Abs 4 ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung für das überwiegende rechtliche Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

Der Normzweck und die planwidrige Lücke eines ansonsten fehlenden Auskunftsanspruches als einem der Rechtsdurchsetzung vorgelagerten Anspruch gestatten eine analoge Anwendung von § 18 Abs 4 ECG auf Web-Mail-Dienste und Access-Provider gleichermaßen.

Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.

Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität besteht dabei dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 115 StGB
  • Beleidigung
  • § 10 TMG
  • § 1330 ABGB
  • Internetverbindung
  • § 3 Z 1 ECG
  • § 93 TKG
  • Art Art 15 Abs 2 RL 2000/31/EG
  • analoge Anwendung
  • § 111 StGB
  • Access-Provider
  • Web-Mail-Dienst
  • § 13 Abs 1 ECG
  • Äußerung, kreditschädigende
  • § 16 ECG
  • § 13 Abs 2 ECG
  • ZIIR 2021, 94
  • § 18 Abs 4 ECG
  • Name und Adresse
  • Kontaktdaten
  • Medienrecht
  • § 102a TKG
  • TK-Dienstleister
  • Auskunftsanspruch gegen Provider
  • OGH, 20.05.2020, 6 Ob 226/19g, Hochgradig gestört

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