OGH: Beginn der Begünstigtenstellung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZFSBand 17
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3350 Wörter, Seiten 54-58
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Nach § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle, sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.
Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch; ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen (etwa Erreichen eines bestimmten Alters) abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung.
Potentiell Begünstigte haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein.
- § 27 PSG
- Ausgestaltung der Begünstigtenstellung
- Anwartschaftsrecht
- Stiftungen
- § 9 PSG
- Abberufung des Stiftungsvorstandes
- Begünstigtenstellung
- Stiftungsvorstand
- § 5 PSG
- Auslegung von Stiftungserklärungen
- OGH, 18.02.2021, 6 Ob 24/21d
- ZFS 2021, 54
- potentiell Begünstigte