OGH bestätigt verdeckte Sacheneinlagen auch in der AG und im Konzern
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 2014
- Aufsatz, 5024 Wörter
- Seiten 371 -378
- https://doi.org/10.33196/ges201408037101
9,80 €
inkl MwSt
Der OGH bestätigt nunmehr die bereits für die GmbH judizierte Lehre von der „verdeckten Sacheinlage“ für die AG und im Konzern. Eine solche liegt vor, wenn Bareinlagen und Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaft und einlegenden Gesellschafter sachlich und zeitlich dermaßen gekoppelt sind, dass de facto die Sachgründungsvorschriften umgangen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise fließen die aufgebrachten Barmittel mittels einer anderen zeitnahen Vereinbarung an den Gesellschafter zurück. In der Praxis sind inkriminierte Sachverhalte bei Verkäufen unter verbundenen Unternehmen, Debt-Equity-Swaps und Cash-Pooling nicht selten anzutreffen. Die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Verletzung der Bareinlagevereinbarung gegenüber der Gesellschaft sind drastisch: Der Inferent muss die gesamte (!) Bareinlage nochmals leisten.
- Moser, Gerald
- § 46 AktG
- § 150 AktG
- GES 2014, 371
- Sachgründung
- § 6a GmbHG
- „verschleierte“ Sacheinlage.
- § 20 AktG
- Gesellschaftsrecht
- Verdeckte Sacheinlagen
- Konzernfinanzierung
- § 27 dAktG
- Sacheinlage
- § 6 GmbHG
Weitere Artikel aus diesem Heft