Zum Hauptinhalt springen

OGH: Bildzitat und Bildnutzung in der Berichterstattung – angemessenes Entgelt

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Lichtbildes (auch eines Filmes) als Bildzitat – auch unter Berücksichtigung von Art 10 EMRK – ist Voraussetzung, dass das in einem Bericht wiedergegebene Werk Zitat- und Belegfunktion hat.

Ein Zitat darf nicht zu dem Zweck gebraucht werden, das Werk um seiner selbst Willen der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. Das bloße Anführen zur Veranschaulichung oder Illustration geht über den engen Zitatbegriff hinaus; es reicht damit nicht aus, dass die Veröffentlichung des Werkes nur dazu diente, die Berichterstattung des Nutzers zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.

Die Nutzung des zitierten Werks muss damit gegenüber den Aussagen des Nutzers akzessorischer Natur sein; das Zitat darf nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Lichtbildes (bzw des Videos) beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden.

Nach dem klaren Wortlaut von Art 5 Abs 3 lit d InfoRL können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in Art 2 und 3 InfoRL vorgesehenen Rechte für Zitate „zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen“ vorsehen.

Aus § 42c UrhG kann keine allgemeine Rechtfertigung für die Verwertung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, abgeleitet werden.

Art 5 Abs 3 lit c InfoRL stellt keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen dar, weshalb die Auslegung des § 42c UrhG einen den Nationalstaaten eingeräumten Spielraum betrifft.

Nach § 86 Abs 1 UrhG besteht die herauszugebende Bereicherung in dem angemessenen Entgelt, das der Benutzer für die Gestattung der Nutzung hätte bezahlen müssen.

Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.

Nach § 87 Abs 3 UrhG kann der Verletzte als Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens nach § 87 Abs 1 UrhG das Doppelte des ihm nach § 86 UrhG gebührenden Entgelts begehren. Für die Höhe des angemessenen Entgelts nach § 86 UrhG ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig; gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen.

Die Feststellung des üblichen Entgelts ist eine irrevisible Tatfrage; ob ein Entgelt nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen angemessen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Die Festsetzung des angemessenen Entgelts gemäß § 273 ZPO selbst ist als grundsätzlich revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren; die konkreten Umstände sind aber stark einzelfallbezogen und haben daher regelmäßig keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung.

Redaktionelle Leitsätze

  • Art 5 Abs 3 lit c InfoRL
  • OGH, 27.08.2024, 4 Ob 125/24x, Marsch für die Familie
  • ZIIR 2024, 467
  • § 86 UrhG
  • § 42c UrhG
  • Berichterstattung über Tagesereignisse
  • Bildzitat
  • Meinungsäußerungsfreiheit
  • § 42f UrhG
  • Medienrecht
  • § 87 UrhG
  • § 1041 ABGB

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!