



OGH: BREXIT und Prozesskostensicherheit
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 10
- Judikatur, 1968 Wörter
- Seiten 344 -347
- https://doi.org/10.33196/ziir202203034401
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Nach den Vorgaben des HGÜ ist ein Urteil (einschließlich Kostenzuspruch) im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers zu vollstrecken.
Das Vereinte Königreich hat das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen in Zivil- und Handelssachen (HGÜ) ratifiziert; es ist aufgrund des Private International Law (Implementation of Agreements) Act 2020 am 1. 1. 2021 in Kraft getreten und auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden.
Ein im Vereinigten Königreich wohnender britischer Staatsbürger ist als Kläger nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit.
Amtliche Leitsätze
- Thiele, Clemens
- OGH, 29.03.2022, 4 Ob 33/22y, BREXIT/Prozesskostensicherheit
- Prozesskostensicherheit
- BREXIT
- Art 3 HGÜ
- Medienrecht
- Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen in Zivil- und Handelssachen
- § 57 ZPO
- ZIIR 2022, 344
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