


OGH: Daten als Entgelt und unzulässige AGB-Klauseln eines Kundenbindungsprogramms
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 13
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 11265 Wörter, Seiten 197-213
20,00 €
inkl MwSt




-
Die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB grundsätzlich vor und bezieht sich auf nachteilige überraschende und ungewöhnliche Klauseln.
Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.
Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln; die Geltungskontrolle ist nicht allein auf Nebenabreden beschränkt, sondern umfasst auch Vertragsbestimmungen über die Begründung, Umgestaltung bzw Erweiterung der Hauptpflichten.
Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, sind der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB zugänglich.
Die Zurverfügungstellung von persönlichen Daten, insbesondere von Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten durch den Konsumenten, stellt ein „Entgelt“ für die Nutzung des Bonus Clubs dar.
Das Vorenthalten von Gegenleistungen gegenüber den Verbrauchern (hier: nach Willkür und Belieben die Vorteile und Leistungen des Bonus Clubs auszuschließen/zu beschränken), stellt ein so krasses Missverhältnis zwischen der Datenweitergabe der Verbraucher einerseits und der dafür versprochenen Gegenleistung des Bonus Clubs andererseits dar, dass dies als sittenwidrig nach § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren ist.
Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten können oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.
Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich.
Redaktionelle Leitsätze
-
- De Monte, Janine
-
- Nebenleistungen
- OGH, 25.06.2024, 4 Ob 102/23p, Jö Bonus Club
- ZIIR 2025, 197
- AGB
- § 864a ABGB
- Inhaltskontrolle
- Geltungskontrolle
- Vertragsformblätter
- Sittenwidrigkeit
- Medienrecht
- Daten
- § 879 Abs 1 ABGB
- § 6 Abs 3 KSchG
- § 879 Abs 3 ABGB
Die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB grundsätzlich vor und bezieht sich auf nachteilige überraschende und ungewöhnliche Klauseln.
Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.
Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln; die Geltungskontrolle ist nicht allein auf Nebenabreden beschränkt, sondern umfasst auch Vertragsbestimmungen über die Begründung, Umgestaltung bzw Erweiterung der Hauptpflichten.
Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, sind der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB zugänglich.
Die Zurverfügungstellung von persönlichen Daten, insbesondere von Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten durch den Konsumenten, stellt ein „Entgelt“ für die Nutzung des Bonus Clubs dar.
Das Vorenthalten von Gegenleistungen gegenüber den Verbrauchern (hier: nach Willkür und Belieben die Vorteile und Leistungen des Bonus Clubs auszuschließen/zu beschränken), stellt ein so krasses Missverhältnis zwischen der Datenweitergabe der Verbraucher einerseits und der dafür versprochenen Gegenleistung des Bonus Clubs andererseits dar, dass dies als sittenwidrig nach § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren ist.
Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten können oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.
Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich.
Redaktionelle Leitsätze
- De Monte, Janine
- Nebenleistungen
- OGH, 25.06.2024, 4 Ob 102/23p, Jö Bonus Club
- ZIIR 2025, 197
- AGB
- § 864a ABGB
- Inhaltskontrolle
- Geltungskontrolle
- Vertragsformblätter
- Sittenwidrigkeit
- Medienrecht
- Daten
- § 879 Abs 1 ABGB
- § 6 Abs 3 KSchG
- § 879 Abs 3 ABGB