OGH: Datenverwendung im Rahmen der Verfahrensgesetze zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 6
- Judikatur, 1665 Wörter
- Seiten 18 -20
- https://doi.org/10.33196/ziir201801001801
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Eine dem Gerichtsorganisationsgesetz entsprechende Verwendung von Daten ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig, da es nicht dazu dient in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten regeln, das gerichtliche Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren.
Daher ist es während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung nicht statthaft, mit einem Antrag nach § 85 GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen.
Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Datenverwendung (hier: im Pflegschaftsverfahren nach § 107 AußStrG) ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 85 GOG
- Pflegschaftsverfahren
- § 9 DSG
- Datenverwendung
- § 4 Abs 2 DSG
- Datenschutzverletzung
- Verfahrensgesetze
- erzieherischer Notstand
- § 181 Abs 2 ABGB
- Medienrecht
- § 84 GOG
- § 189 Abs 4 ABGB
- Übermittlung von Aktenvermerken
- OGH, 26.09.2017, 6 Ob 137/17s, Datenverwendung in Kontaktrechtsverfahren
- ZIIR 2018, 18
- Gerichtsorganisationsgesetz
- § 107 Abs 3 AußStrG
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