


OGH: Die Auslegung letztwilliger Verfügungen: Vermächtnis oder Erbeinsetzung – eine Einzelfallentscheidung?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JEVBand 19
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1118 Wörter, Seiten 56-58
10,00 €
inkl MwSt




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In der vorliegenden Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof erneut mit der Frage der Auslegung letztwilliger Verfügungen. Im Mittelpunkt stand dabei die Abgrenzung, ob eine letztwillige Verfügung als Vermächtnis oder als Erbeinsetzung zu verstehen ist. Diese Fragestellung zählt zu den zentralen und zugleich anspruchsvollsten Herausforderungen des Erbrechts. Die Interpretation des letzten Willens eines Erblassers erfordert regelmäßig eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung. Der nachfolgende Beitrag soll die tragenden Erwägungen der Entscheidung darstellen.
-
- Albani, Senad
-
- Auslegung letztwilliger Verfügungen
- § 653 ABGB
- § 656 ABGB
- § 657 ABGB
- § 658 ABGB
- § 681 ABGB
- § 683 ABGB
- OGH, 10.09.2024, 2 Ob 133/24h, ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00133.24H.0910.000
- LGZ Wien, 10.06.2024, GZ 45 R 122/24k-78
- JEV 2025, 56
- § 535 ABGB
- § 553 ABGB
- Erbeinsetzung
- Vermächtnis
In der vorliegenden Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof erneut mit der Frage der Auslegung letztwilliger Verfügungen. Im Mittelpunkt stand dabei die Abgrenzung, ob eine letztwillige Verfügung als Vermächtnis oder als Erbeinsetzung zu verstehen ist. Diese Fragestellung zählt zu den zentralen und zugleich anspruchsvollsten Herausforderungen des Erbrechts. Die Interpretation des letzten Willens eines Erblassers erfordert regelmäßig eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung. Der nachfolgende Beitrag soll die tragenden Erwägungen der Entscheidung darstellen.
- Albani, Senad
- Auslegung letztwilliger Verfügungen
- § 653 ABGB
- § 656 ABGB
- § 657 ABGB
- § 658 ABGB
- § 681 ABGB
- § 683 ABGB
- OGH, 10.09.2024, 2 Ob 133/24h, ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00133.24H.0910.000
- LGZ Wien, 10.06.2024, GZ 45 R 122/24k-78
- JEV 2025, 56
- § 535 ABGB
- § 553 ABGB
- Erbeinsetzung
- Vermächtnis