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Keznickl, Stefan/​Kronegger , Margret

OGH: Drittschadensliquidation bei aus einem Preiskartell resultierenden Schaden

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Das Kartellverbot ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB.

Tritt ein aus einem Preiskartell resultierender Schaden nicht beim unmittelbaren Vertragspartner der Kartellanten, sondern (infolge der gewählten Verrechnungstechnik) bei einem Dritten ein, hat sich dieser Schaden aufgrund des bereits bei Schadenseintritt bestehenden Innenverhältnisses zwischen dem unmittelbaren Vertragspartner der Kartellanten und dem Dritten auf den Dritten verlagert und kann von diesem nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden.

Da bei kartellrechtlichen Sachverhalten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist, kommt es auch bei der Beurteilung einer möglichen Drittschadensliquidation darauf an, ob ein Dritter das wirtschaftliche Risiko zu tragen hatte.

Es macht betreffend die Rechtsfolgen keinen Unterschied, ob die an einem Kartell beteiligten Unternehmen die verbotswidrige Vereinbarung nur untereinander absprechen und vollziehen, oder ob sie sich dazu eines für bestimmte Aktivitäten gegründeten Gemeinschaftsunternehmens bedienen. Ebenso macht es keinen Unterschied, ob unter den am Kartell Beteiligten eine Aufgabenaufteilung vereinbart wurde, da es nicht Aufgabe der Geschädigten sein kann, in einem von außen vielleicht schwer zu durchschauenden Verbund die verantwortlichen Teileinheiten identifizieren zu müssen.

  • Keznickl, Stefan
  • Kronegger , Margret
  • § 1311 ABGB
  • OEZK 2013, 34
  • § 1295 ABGB
  • KartG 1988
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
  • KartG 2005
  • OGH, 02.08.2012, 4 Ob 46/12m
  • § 1302 ABGB

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