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Zeitschrift für Informationsrecht
OGH: Facebook-Posting zu Familieninterna – Einstweilige Verfügung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 10
- Judikatur, 3682 Wörter
- Seiten 113-118
- https://doi.org/10.33196/ziir202201011301
20,00 €
inkl MwStDie sogenannte „Stalking“-einstweilige Verfügung nach § 382g EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre enthält in Abs 1 einen demonstrativen Katalog der Mittel, mit denen der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre gesichert werden kann.
§ 382g Abs 1 Z 7 EO nennt als Sicherungsmittel das „Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten“.
§ 382g Abs 1 Z 7 EO soll – in Ergänzung der Z 4 zum Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei – einen wirksamen Behelf auch gegen sogenanntes „Cybermobbing“ bieten, also insb die Verbreitung „im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems“, zum Beispiel über soziale Medien im Internet, aber auch die „herkömmliche“ Verbreitung, etwa über Plakate.
Neben Ehrverletzungen (vgl § 107c Abs 1 Z 1 StGB) werden sonstige Verletzungen der Privatsphäre (§§ 16 und 1328a ABGB) auch dann erfasst, wenn es sich dabei nicht um Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs handelt, wie zum Beispiel obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen. Solche Äußerungen können, wenn sie in sozialen Netzwerken gepostet werden, im Rahmen des § 382g Abs 1 Z 7 EO verboten und entfernt werden.
Neben dem Wahrnehmbarmachen (Verbreiten) soll ausdrücklich auch das Wahrnehmbarhalten verboten werden können. Damit soll der Verletzer (Antragsgegner) etwa auch dazu verhalten werden, bestimmte digitale Inhalte insbesondere aus dem Internet zu entfernen (Löschung).
Dem Verletzer (Antragsgegner) kann ein aktives Tun auferlegt werden, nämlich dafür zu sorgen, dass die Verletzungen wieder beseitigt werden. Das kann etwa durch Löschen von Bildern oder Beiträgen auf einer Seite eines sozialen Mediums geschehen, aber auch durch die Entfernung von Plakaten oder Teilen davon.
Unter „im Wege der Telekommunikation“ in § 382g Abs 1 Z 7 EO ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten aller Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen zu verstehen.
Computersysteme sind sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen (vgl § 74 Abs 1 Z 8 StGB). Erfasst sind insbesondere E-Mails, SMS und Anrufe, aber auch MMS, instant messages, Postings, die Platzierung von Nachrichten und Bildern auf Internetseiten oder Internetplattformen aller Art und die Verbreitung über soziale Netzwerke.
Der höchstpersönliche Lebensbereich deckt sich mit dem Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK und erfasst etwa das Sexualleben, den sensiblen Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen und religiöse Ansichten.
Eine Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt.
Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Unter einer größeren Zahl von Menschen sind etwa zehn Menschen zu verstehen.
Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen oder anderer unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre.
Redaktionelle Leitsätze
- § 107c Abs 1 StGB
- Bescheinigung
- § 16 ABGB
- Art 10 EMRK
- Computersystem
- Art 8 EMRK
- OGH, 15.12.2021, 7 Ob 197/21b, Familieninterna
- § 74 Abs 1 Z 8 StGB
- § 382g Abs 1 Z 7 EO
- Hass-im-Netz
- Cybermobbing
- Privatsphäre
- § 382g Abs 1 Z 4 EO
- Telekommunikation
- Medienrecht
- Ehrverletzung
- Einstweilige Verfügung
- ZIIR 2022, 113
- Posting
- Stalking
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