OGH: Fotografische Dokumentation von Zuhörern im Verhandlungsprotokoll
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 7
- Judikatur, 2198 Wörter
- Seiten 226 -229
- https://doi.org/10.33196/ziir201902022601
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Ein Amtshaftungsanspruch (hier: wegen Aufnahme des vom Richter angefertigten Fotos einer Zuhörerin in das Verhandlungsprotokoll) kann gemäß §1 Abs 1 AHG nur auf Geldersatz bzw Feststellung eines noch nicht bezifferbaren Schadens gerichtet werden.
Der in diesem Zusammenhang begehrten Feststellung der behaupteten Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch die digitale Lichtbildaufnahme, deren Speicherung sowie die spätere Verbreitung als bloßer rechtlicher Qualifikation (rechtserheblicher) Tatsachen fehlt die Feststellungstauglichkeit. Insoweit ist das beanstandete Verhalten eines Organs der Republik Österreich (hier: Richter) als Rechtshandlung nicht feststellungstauglich iSv § 228 ZPO.
Eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt grundsätzlich nur bei einer schweren Kränkung bzw bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den natürlichen Ärger bei jeder Zuwiderhandlung überschreitet. Davon ist bei einer sonst konsequenzlosen Bildaufnahme einer Zuhörerin im Gerichtssaal und der Beifügung des Fotos zum Verhandlungsprotokoll nicht auszugehen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 43 ABGB
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- Persönlichkeitsrecht
- § 22 MedienG
- Zuhörerin
- Fotodokumentation im Verhandlungsprotokoll
- Kränkung, erlittene
- § 212 ZPO
- OGH, 20.12.2018, 1 Ob 230/18g, Im Publikum
- Schadenersatz, keiner
- Medienrecht
- ZIIR 2019, 226
- Gerichtssaal
- § 87 Abs 2 UrhG
- § 228 ZPO
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