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Thiele, Clemens

OGH: Gerichtsstandsbegründende Online-Werbung muss zurechenbar sein

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Die besonderen Zuständigkeitsregeln der VO (EG) 2001/44 (EuGVVO 2001) für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c der VO (nunmehr: Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012) ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat.

Aus der Anführung des Unternehmers (hier: Friseurgeschäft) auf der international ausgerichteten Website eines Dritten (hier: eines Thermenbetreibers, der wie ein Geschäftsraumvermieter auftritt) kann keine Ausrichtung iS des Art 15 Abs 1 lit c zweite Alternative EuGVVO 2001 abgeleitet werden, wenn dies zwar mit Wissen, aber ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit des Unternehmers erfolgt ist.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Internet
  • Präsentation
  • Tätigkeit, Ausrichten der
  • ZIIR 2016, 77
  • Therme
  • Art 2 Abs 1, 5 Z 1, 15 Abs 1 lit c VO (EG) 2001/44
  • § 528 Abs 1 ZPO
  • Thermenaufenthalt im Ausland
  • Shop-in-Shop
  • Werbung für Dritte
  • Wohnsitzmitgliedstaat
  • Werkvertrag
  • § 502 Abs 1 ZPO
  • Website, passive
  • Fernabsatz
  • Zuständigkeit, internationale
  • Verbrauchergerichtsstand
  • OGH, 28.04.2015, 5 Ob 18/15f, Verbrauchergerichtsstand bei Online-Werbung
  • Medienrecht
  • Website, interaktive
  • Friseurdienstleistung
  • Verbraucherschutz

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