OGH: Gerichtsstandsbegründende Online-Werbung muss zurechenbar sein
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2016
- Judikatur, 2966 Wörter
- Seiten 77 -81
- https://doi.org/10.33196/ziir201601007701
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Die besonderen Zuständigkeitsregeln der VO (EG) 2001/44 (EuGVVO 2001) für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c der VO (nunmehr: Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012) ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat.
Aus der Anführung des Unternehmers (hier: Friseurgeschäft) auf der international ausgerichteten Website eines Dritten (hier: eines Thermenbetreibers, der wie ein Geschäftsraumvermieter auftritt) kann keine Ausrichtung iS des Art 15 Abs 1 lit c zweite Alternative EuGVVO 2001 abgeleitet werden, wenn dies zwar mit Wissen, aber ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit des Unternehmers erfolgt ist.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Internet
- Präsentation
- Tätigkeit, Ausrichten der
- ZIIR 2016, 77
- Therme
- Art 2 Abs 1, 5 Z 1, 15 Abs 1 lit c VO (EG) 2001/44
- § 528 Abs 1 ZPO
- Thermenaufenthalt im Ausland
- Shop-in-Shop
- Werbung für Dritte
- Wohnsitzmitgliedstaat
- Werkvertrag
- § 502 Abs 1 ZPO
- Website, passive
- Fernabsatz
- Zuständigkeit, internationale
- Verbrauchergerichtsstand
- OGH, 28.04.2015, 5 Ob 18/15f, Verbrauchergerichtsstand bei Online-Werbung
- Medienrecht
- Website, interaktive
- Friseurdienstleistung
- Verbraucherschutz
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