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OGH: Haftung für verlinkte Inhalte

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Der Inhalt einer (iaR eigenen) Website, auf den ein Unternehmer mit einem Link verweist, ist bei der Beurteilung der Irreführung einer Werbeaussage nach § 2 UWG grundsätzlich zu berücksichtigen.

Ein Linksetzer muss sich den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. Der Linksetzer bringt in einem solchen Fall zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist.

Das Erfordernis des „Zu-eigen-Machens“ des fremden Inhalts zeigt, dass der Setzer eines Links lauterkeitsrechtlich nicht in jedem Fall und ohne weitere Voraussetzungen für den Inhalt der fremden Website haftet.

Dem Linksetzer ist der Inhalt einer fremden Website als eigener Inhalt dann zurechenbar, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. Der Setzer eines Links zu einer fremden Website will in einem solchen Fall, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt den Zugriff auf die fremde Seite und trägt zu deren Sichtbarmachung bei.

Ob sich der Linksetzer die fremden Inhalte zu eigen macht, kann naturgemäß nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Amtliche Leitsätze

  • OGH, 22.04.2022, 4 Ob 58/22s, Zirbenholz
  • Linksetzer
  • Zu-eigen-Machen
  • ZIIR 2022, 337
  • § 2 UWG
  • Haftung für verlinkten Inhalt
  • Medienrecht
  • § 17 ECG
  • Link

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