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Thiele, Clemens

OGH: Heimliche Ton- und Bildaufnahmen – Recht auf Privatsphäre

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Schutzgegenstand des Rechts am eigenen Bild nach § 16 ABGB iVm § 78 UrhG und des Rechts am eigenen Wort nach § 16 ABGB sind die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. Der zivile Schutzbereich ist weiter gefasst als jener nach den strafrechtlichen Bestimmungen der § 120 StGB sowie § 63 DSG.

Liegt ein Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre vor, trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war.

Lediglich der höchstpersönliche Lebensbereich, dh der Kernbereich der geschützten Privatsphäre, ist einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar; es gehören jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazu.

Ein „Verwertungsverbot“ für rechtswidrig erlangte Informationen, wonach Medien Informationen, die sie unter Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch Dritte erhalten haben, nicht veröffentlichen dürften, ist mit der vom EGMR postulierten Rolle der Medien als „public watchdog“ unvereinbar.

Allerdings haben auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern unzulässig, die entstellend wirken oder den Abgebildeten im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat.

Nach § 12 Abs 2 Z 4 DSG ist eine Bildaufnahme unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 DSG (Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung) zulässig, wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Der Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzungen ist auch dann gegeben, wenn die Störungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst begangen, aber doch von ihm direkt veranlasst wurde, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung dafür schuf, dass der Dritte die Störung begehen konnte.

Steht die Herstellung von heimlichen Bild- und Tonaufnahmen (hier: sog Ibiza-Video) nicht in einem derart engen Zusammenhang mit der folgenden Veröffentlichung durch zwei Medienunternehmen, ist die Rechtswidrigkeit der Eingriffe in die Privatsphäre des Klägers einerseits durch die Herstellung der Videoaufnahme, andererseits durch ihre Weitergabe, gesondert zu beurteilen.

Im Ergebnis ist dem Sicherungsantrag daher insofern stattzugeben, als es die Herstellung von Tonaufnahmen, die Aufzeichnung von Gesprächen und die Anfertigung von Bild- und Filmaufnahmen sowie die Veranlassung dieser Handlungen betrifft.

Hingegen ist die Veröffentlichung jener Teile der Aufnahme von wenigen Minuten Dauer, die von zwei Medienunternehmen veröffentlicht worden sind, nach Art 10 EMRK gerechtfertigt.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • heimliche Ton- und Bildaufnahme
  • § 12 DSG
  • § 78 UrhG
  • § 16 ABGB
  • § 1330 ABGB
  • Meinungsfreiheit
  • Auszug
  • Art 10 EMRK
  • § 63 DSG
  • Art 8 EMRK
  • Herstellung
  • Veröffentlichung von Bildmaterial
  • Recht am eigenen Bild
  • ZIIR 2020, 223
  • Medienrecht
  • Medienunternehmen
  • Privat- und Intimsphäre, Schutz der
  • § 120 StGB
  • OGH, 23.01.2020, 6 Ob 236/19b, Ibiza Video
  • public watchdog
  • Recht an der eigenen Stimme

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