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OGH: Keine Kostentragung bei „Schockrechnung“ eines Access-Providers

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2589 Wörter, Seiten 453-457

20,00 €

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Der Haftungsausschluss nach § 13 ECG betrifft lediglich Schäden Dritter durch übermittelte rechtswidrige Informationen nicht hingegen die vertraglichen Ansprüche des Access-Providers gegenüber seinen Kunden, die Opfer eines Telefon-Hackings geworden sind.

Im Rahmen seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten hat der Betreiber von Kommunikationsdiensten – bei sonstigem Entfall seiner Entgeltansprüche – Maßnahmen zur Abwehr von Hackerangriffen ergreifen, die ihm leicht möglich sind.

Einem Telekom-Diensteanbieter ist es sowohl personell als auch technisch leicht möglich und zumutbar ein automatisches Gebührenmonitoring sowie eine entsprechende Warnung der Kunden zu installieren. Dadurch werden seine Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht überspannt.

Die nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Access-Providers umfassen das Ergreifen von leicht möglichen Maßnahmen zur Abwehr von Hackerangriffen. Daher sind jene Leistungen, die unter Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten entstanden sind bzw die bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht angefallen wären, nicht zu vergüten.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 1295 ABGB
  • § 13 ECG
  • ZIIR 2016, 453
  • § 78 TKG
  • Schockrechnung
  • IP-Telefonie
  • OGH, 15.06.2016, 4 Ob 30/16i, Schockrechnung
  • Verstoß gegen vertragliche Schutz und Sorgfaltspflichten
  • § 3 Z 3 TKG
  • Medienrecht
  • § 1299 ABGB
  • Warnpflicht des Access Providers
  • Gebührenmonitoring
  • Hackerzugriff auf Telefonanlage

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