


OGH: Keine Parteistellung oder Rekurslegitimation bei verspäteter Erbantrittserklärung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JEVBand 19
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 985 Wörter, Seiten 49-50
10,00 €
inkl MwSt




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Nach ständiger Rechtsprechung wird der potenzielle Erbe grundsätzlich erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Vorher hat er keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation.
Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen (2 Ob 168/23d Rz 15 mwN).
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- Ringhofer, Maximilian
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- Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren
- Rekurslegitimation gegen Einantwortungsbeschluss
- verspätete Erbantrittserklärung
- OGH, 28.05.2024, 2 Ob 64/24m, ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00064.24M.0528.000
- LG Steyr, 28.02.2024, GZ 2 R 31/24w-17
- JEV 2025, 49
- § 824 ABGB
- Verlassenschaftsverfahren
- § 164 AußStrG
- § 157 AußStrG
- Erbantrittserklärung
- § 152 AußStrG
Nach ständiger Rechtsprechung wird der potenzielle Erbe grundsätzlich erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Vorher hat er keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation.
Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen (2 Ob 168/23d Rz 15 mwN).
- Ringhofer, Maximilian
- Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren
- Rekurslegitimation gegen Einantwortungsbeschluss
- verspätete Erbantrittserklärung
- OGH, 28.05.2024, 2 Ob 64/24m, ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00064.24M.0528.000
- LG Steyr, 28.02.2024, GZ 2 R 31/24w-17
- JEV 2025, 49
- § 824 ABGB
- Verlassenschaftsverfahren
- § 164 AußStrG
- § 157 AußStrG
- Erbantrittserklärung
- § 152 AußStrG