


OGH: Keine staatsanwaltliche Sicherstellung von Internet-Domains durch Übertragung an Dritte
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 13
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1842 Wörter, Seiten 57-60
20,00 €
inkl MwSt




-
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. ZPMRK dar.
Bei Internet-Domains handelt es sich nicht um Gegenstände iSv § 109 Z 1 lit a StPO, sondern um unkörperliche Sachen gem § 292 ABGB. Die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung durch vorläufige Gewahrsamsbegründung (Verfügungsmacht), wie sie etwa mit der Übertragung einer Domain durch Eintragung eines neuen Inhabers und „Umleitung“ auf entsprechende Nameserver einhergehen würde, ist daher unzulässig.
Domains auf Dritte zu übertragen, räumt auch die Befugnis des § 109 Z 1 lit b StPO nicht ein.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- Domainbeschlagnahme, staatsanwaltschaftliche
- Domainsicherstellung im Strafverfahren
- Internet Domain als unkörperliche Sache
- Domainübertragung, keine zwangsweise
- Websitebeschlagnahme, keine
- Domainumleitung
- Splash Page
- 1. ZP: Art 1 EMRK
- § 102 Abs 2 Z 3 StPO idF vor BGBl I 157/2024
- § 109 Z 1 lit a StPO idF vor BGBl I 157/2024
- § 109 Z 1 lit b StPO idF vor BGBl I 157/2024
- § 110 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 157/2024
- OGH, 11.09.2024, 13 Os 64/24x, Keine Domainbeschlagnahme
- ZIIR 2025, 57
- § 20 StGB
- § 26 StGB
- Strafprozessrecht
- § 292 ABGB
- Medienrecht
- § 285 ABGB
- § 20b StGB
- § 19a StGB
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. ZPMRK dar.
Bei Internet-Domains handelt es sich nicht um Gegenstände iSv § 109 Z 1 lit a StPO, sondern um unkörperliche Sachen gem § 292 ABGB. Die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung durch vorläufige Gewahrsamsbegründung (Verfügungsmacht), wie sie etwa mit der Übertragung einer Domain durch Eintragung eines neuen Inhabers und „Umleitung“ auf entsprechende Nameserver einhergehen würde, ist daher unzulässig.
Domains auf Dritte zu übertragen, räumt auch die Befugnis des § 109 Z 1 lit b StPO nicht ein.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Domainbeschlagnahme, staatsanwaltschaftliche
- Domainsicherstellung im Strafverfahren
- Internet Domain als unkörperliche Sache
- Domainübertragung, keine zwangsweise
- Websitebeschlagnahme, keine
- Domainumleitung
- Splash Page
- 1. ZP: Art 1 EMRK
- § 102 Abs 2 Z 3 StPO idF vor BGBl I 157/2024
- § 109 Z 1 lit a StPO idF vor BGBl I 157/2024
- § 109 Z 1 lit b StPO idF vor BGBl I 157/2024
- § 110 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 157/2024
- OGH, 11.09.2024, 13 Os 64/24x, Keine Domainbeschlagnahme
- ZIIR 2025, 57
- § 20 StGB
- § 26 StGB
- Strafprozessrecht
- § 292 ABGB
- Medienrecht
- § 285 ABGB
- § 20b StGB
- § 19a StGB