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OGH: Keine Verbandsklage nach der DSGVO

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Das Recht auf Datenschutz im subjektiven Sinn ist ein Persönlichkeitsrecht.

Nach Art 80 Abs 2 DSGVO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bestimmte Einrichtungen Datenschutzrechte auch ohne Auftrag der betroffenen Person durchsetzen. Österreich hat von dieser Ermächtigungsklausel keinen Gebrauch gemacht, weshalb zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der DSGVO in Österreich keine Verbandsklage besteht.

Nach der Lauterkeitsrechtsprechung des OGH kann ein Eingriff in Ausschließlichkeitsrechte Dritter, der keine amtswegige Ahndung nach sich zieht und keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit betrifft, grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik in der Fallgruppe Rechtsbruch geltend gemacht werden.

Da das Recht auf Datenschutz ein Persönlichkeitsrecht ist und insoweit es ein nur persönlich geltend zu machendes Ausschließlichkeitsrecht umfasst, kann eine Verletzung durch einen Verband nicht nach § 1 UWG Fallgruppe Rechtsbruch releviert werden.

Redaktionelle Leitsätze

  • Art 80 Abs 2 DSGVO
  • Verbandsklage
  • Rechtsbruch
  • UWG
  • Aktivlegitimation
  • § 2 UWG
  • OGH, 26.11.2019, 4 Ob 84/19, Physiotherapeutenliste
  • Medienrecht
  • DSGVO
  • § 1 UWG
  • ZIIR 2020, 203
  • § 14 UWG
  • § 28 DSG

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