OGH: Leistungen aufgrund staatsvertraglicher Pflicht zur Sicherung des Standorts von Internationalen Organisationen in Wien
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 10
- Judikatur, 1886 Wörter
- Seiten 340 -342
- https://doi.org/10.33196/ziir202203034001
20,00 €
inkl MwSt
Wie andere Tatbestände des UWG auch, setzt auch § 1 Abs 1 Z 1 UWG ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ voraus.
Dabei muss es sich nicht um die eigene Erwerbstätigkeit des in Anspruch Genommenen handeln. Ansprüche nach dem UWG können auch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gestützt werden.
Eine derartige tatbestandsrelevante Förderung fremden Wettbewerbs kommt nicht in Betracht, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt.
Ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch scheitert am fehlenden Handeln im geschäftlichen Verkehr auch dann, wenn einzelne Unternehmer aus solchen Maßnahmen mittelbar (bzw faktisch) als Reflexwirkung einen Vorteil ziehen.
Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen.
Keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt auch vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht.
Die Einräumung eines Baurechts an einer Liegenschaft mit einem jährlichen Baurechtszins idHv 1 EUR für schulische Zwecke diene der – sachlich gerechtfertigten – Unterstützung Internationaler Organisationen und nicht der Förderung eines bestimmten Schulträgers.
Amtliche Leitsätze
- Art 107 AEUV
- ZIIR 2022, 340
- OGH, 22.04.2022, 4 Ob 47/22y, Internationale Privatschulen
- Rechtsbruch
- Art 8 AEUV
- Handeln im geschäftlichen Verkehr
- Medienrecht
- § 1 UWG
Weitere Artikel aus diesem Heft