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- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 11
- Judikatur, 1838 Wörter
- Seiten 86-89
- https://doi.org/10.33196/ziir202301008601
20,00 €
inkl MwStEine Marke gewährt, vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte, ihrem Inhaber das ausschließliche Recht diese zu nutzen.
Die Nutzung einer Marke als Firmenbestandteil ist zu unterlassen, wenn sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt; nur gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch wäre eine Marke grundsätzlich nicht geschützt.
Die eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, zu verbieten, seinen Namen oder Adresse im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.
Wird eine (ältere) registrierte Marke vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, so ist bei Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw -identität regelmäßig Verwechslungsgefahr anzunehmen und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind.
Die beteiligten Verkehrskreise in der Weinbranche sind auch die durchschnittlichen Kunden eines österreichischen Supermarkts.
Bei der Beurteilung, ob eine Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, kommen als Unlauterkeitskriterien vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung oder das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung in Betracht.
Der prioritätsjüngere Firmeninhaber hat bei der Neubildung seines Firmennamens alles Zumutbare vorzukehren, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschalten.
Amtliche Leitsätze
- § 10a MSchG
- anständige Gepflogenheiten
- Marke
- Namensrecht
- § 10 Abs 1 MSchG
- Medienrecht
- § 10 Abs 3 MSchG
- § 9 UWG
- OGH, 18.10.2022, 4 Ob 131/22a, Szigeti
- ZIIR 2023, 86
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