OGH: Medizinische Leitlinien als Indiz für den wissenschaftlichen Stand
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 9
- Inhalt:
- Patientenrechte und Patientensicherheit
- Umfang:
- 1875 Wörter, Seiten 349-352
20,00 €
inkl MwSt
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Die Prüfung, ob ein bestimmtes Medikament den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach, hat ex ante zu erfolgen.
Von wissenschaftlichen Fachgesellschaften herausgegebene medizinische Leitlinien haben allenfalls Indizwirkung und können die Feststellung eines Vorgehens lege artis bzw eines ärztlichen Fehlverhaltens im konkreten Fall nicht ersetzen.
Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist auch unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, kommt es zu einer Beweislastumkehr für die Kausalität des Behandlungsfehlers.
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wäre nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
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- Huter, Sophie
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- Medizinische Leitlinien
- Aufklärungsumfang
- OGH, 20.02.2024, 4 Ob 183/23z
- JMG 2024, 349
- Behandlungsfehler
- § 49 Abs 1 ÄrzteG
- Beweislast
- § 1295 ABGB
- Sachverständigengutachten
- Kausalität
- Indizwirkung
- § 1298 ABGB
- § 1299 ABGB
Die Prüfung, ob ein bestimmtes Medikament den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach, hat ex ante zu erfolgen.
Von wissenschaftlichen Fachgesellschaften herausgegebene medizinische Leitlinien haben allenfalls Indizwirkung und können die Feststellung eines Vorgehens lege artis bzw eines ärztlichen Fehlverhaltens im konkreten Fall nicht ersetzen.
Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist auch unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, kommt es zu einer Beweislastumkehr für die Kausalität des Behandlungsfehlers.
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wäre nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
- Huter, Sophie
- Medizinische Leitlinien
- Aufklärungsumfang
- OGH, 20.02.2024, 4 Ob 183/23z
- JMG 2024, 349
- Behandlungsfehler
- § 49 Abs 1 ÄrzteG
- Beweislast
- § 1295 ABGB
- Sachverständigengutachten
- Kausalität
- Indizwirkung
- § 1298 ABGB
- § 1299 ABGB