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- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 6
- Judikatur, 1004 Wörter
- Seiten 204-205
- https://doi.org/10.33196/ziir201802020401
20,00 €
inkl MwStDie „Unklarheitenregel“, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen derjenige, von dem die Äußerung stammt, die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse, ist durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt: Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben.
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen.
Der Formulierung, „schlechte Erfahrungen“ mit jemanden gemacht zu haben, ist nicht auch jedenfalls der Vorwurf immanent, wonach persönliche und moralische Defizite bzw abträgliche Charaktereigenschaften, Inseriosität oder mangelnde Vertrauenswürdigkeit verbunden sind.
Das – an sich wettbewerbsimmanente – Ausspannen von Kunden wird erst durch das Hinzutreten besonderer den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen § 1 UWG. Als solche Umstände kommen etwa das Anschwärzen von Mitbewerbern oder sonstigen irreführende Praktiken in Form einer Täuschung der Kunden in Betracht.
Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist nicht schlechthin sittenwidrig, sondern nur dann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten.
Amtliche Leitsätze
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- § 1330 ABGB
- Tatsachenbehauptung
- Gesamteindruck
- Werturteil
- ZIIR 2018, 204
- Meinungsäußerungsfreiheit
- Medienrecht
- Anschwärzen
- Ausspannen von Kunden
- OGH, 21.12.2017, 6 Ob 209/17d, schlechte Erfahrungen
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