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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 3, September 2019, Band 7
OGH: Meinungsäußerungsfreiheit vs Namensrechtsschutz
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 7
- Judikatur, 1845 Wörter
- Seiten 361-364
- https://doi.org/10.33196/ziir201903036101
20,00 €
inkl MwStEs besteht kein allgemeines Recht, den „Gebrauch“ des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, zu unterlassen; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage.
Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre.
Die Interessenabwägung zwischen Namensrechtsschutz einerseits und Meinungsäußerungsfreiheit/Freiheit der Berichterstattung andererseits fällt regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung aus, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegensprechen.
Für Parteien gibt es auch im Provisorialverfahren – wie hier – keine uneingeschränkte Anonymität, werden doch in einer öffentlichen Verhandlung bzw Verkündung der Entscheidung die Namen der Parteien der anwesenden Öffentlichkeit bekannt.
Im Zusammenhang mit dem Widerspruchsrecht betreffend die Verwendung von Daten nach § 28 Abs 1 DSG 2000 hat der von der Datenverwendung Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen (für die Geheimhaltung) zu beweisen; gleiches gilt für den hier geltend gemachten Anspruch auf Namensanonymität.
Amtliche Leitsätze
- § 16 ABGB
- § 1330 ABGB
- Provisorialverfahren
- Art 10 EMRK
- Art 6 EMRK
- Meinungsäußerungsfreiheit
- Namensrechtschutz
- Namensanonymität
- OGH, 27.02.2019, 6 Ob 181/18p, Ross und Reiter
- Medienrecht
- ZIIR 2019, 361
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