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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 3, September 2016, Band 2016
OGH: Namensänderung und Auto-Complete-Funktion von Google
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2016
- Judikatur, 3119 Wörter
- Seiten 312-316
- https://doi.org/10.33196/ziir201603031201
20,00 €
inkl MwStDie von der Suchmaschine Google verwendete Auto-Vervollständigungsfunktion bedeutet, dass bei Eingabe einer Anfrage in das Suchfeld Vorschläge zur automatischen Vervollständigung angezeigt werden, damit der Nutzer schneller finden kann, was er sucht.
Bei den AutoComplete-Vorschlägen handelt es sich – im Unterschied zu den Suchergebnissen – um eigene Inhalte einer Suchmaschine, weil sie mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe werden vom Suchmaschinenbetreiber hergestellt und von diesem auch im Netz zum Abruf bereitgehalten und nicht von einem Dritten; sie stammten deshalb unmittelbar vom Suchmaschinenbetreiber, weshalb die Haftungsprivilegierung nach § 14 ECG dafür nicht zur Verfügung steht.
Es besteht kein allgemeines Recht, dass der Gebrauch des Namens eines anderen, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, unterlassen wird; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage.
Alleine die Namensänderung aus „sonstigen Gründen“ im Sinn des § 2 Abs 1 Z 11 NÄG stellt noch keinen Grund dar, einem Suchmaschinenbetreiber die Gleichstellung des früheren mit dem aktuellem Namen im Rahmen einer Auto-Vervollständigungsfunktion zu untersagen.
Redaktionelle Leitsätze
- § 43 ABGB
- § 16 ABGB
- § 51 Abs 1 Z 8b JN
- Namensrecht
- § 13 ECG
- Auto-Vervollständigungsfunktion
- § 14 ECG
- § 2 Abs 1 Z 11 NÄG
- Medienrecht
- § 83c Abs 3 JN
- Auto-Complete-Funktion
- OGH, 30.03.2016, 6 Ob 26/16s, Auto-Complete-Funktion
- § 1 Abs 1 Z 1 NÄG
- Namensänderung
- ZIIR 2016, 312
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