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OGH: Online-Glücksspiele in Österreich setzen Konzession nach dem GSpG voraus

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Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm nach § 3 GSpG zustehenden Monopols kein Glücksspiel, sondern übertrug das ihm zustehende Recht zur Durchführung solcher Spiele an private Konzessionäre.

Nach der Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen.

Ein Verbot des Betriebs von Glücksspielen ohne behördlicher Erlaubnis kann insbesondere durch das Ziel, Spieler zu schützen und Straftaten im Zusammenhang mit solchen Spielen zu bekämpfen, gerechtfertigt sein.

Das Verbot des Angebots von Online-Glücksspielen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und dort rechtmäßig Glücksspiele auf elektronischem Weg betreibenden Anbieter im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats stellt keinen „Widerspruch“ zur Dienstleistungsfreiheit dar, weil allein der Umstand, dass ein Glücksspielanbieter in einem anderen Mitgliedstaat über eine Konzession verfügt und den dortigen rechtlichen Anforderungen und Kontrollen unterliegt, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen werden kann.

Das mit einem Konzessionssystem verbundene Glücksspielmonopol des Bundes verfolgt – auch unter Berücksichtigung des für Landesausspielungen bestehenden Bewilligungssystems für Glücksspielautomaten – die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung sowie der Verhinderung von Kriminalität in kohärenter und systematischer Weise und sei daher nicht unionsrechtswidrig.

Amtliche Leitsätze

  • § 14 GSpG
  • Glücksspielmonopol
  • § 12a GSpG
  • § 3 GSpG
  • Konzession
  • OGH, 22.06.2021, 1 Ob 229/20p, Glücksspielkonzession
  • ZIIR 2021, 447
  • Spielerschutz
  • Online-Sportwetten
  • Medienrecht
  • § 21 GSpG
  • Online-Glücksspiel

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