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OGH: Online-Werbung und Inlandsbezug

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Die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen.

Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus.

Die Beurteilungskriterien für einen Inlandsbezug sind ua die Top-Level-Domain, die Sprache der Website, deren Inhalt und die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens.

Ein Inlandsbezug ist vertretbar, wenn bspw die Website in deutscher Sprache verfasst ist und tatsächlich Kunden in Österreich beliefert wurden, die ihre Bestellungen bei der Beklagten per E-Mail tätigten.

Amtliche Leitsätze

  • ZIIR 2022, 335
  • OGH, 29.03.2022, 6 Ob 18/22h, pewag
  • § 10 MSchG
  • Internet-Werbung
  • Inlandsbezug
  • Medienrecht

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