OGH: Plagiatsvorwurf als Wertungsexzess
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 8
- Judikatur, 3378 Wörter
- Seiten 234 -239
- https://doi.org/10.33196/ziir202002023401
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Nach § 51 Abs 2 Z 31 UG 2002 liegt ein Plagiat jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.
Selbst das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK, Art 13 StGG) deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden.
Allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst „überspitzte“ Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 43 ABGB
- Kreditschädigung
- Art 11 GRC
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- Aberkennung eines akademischen Grades
- § 1330 ABGB
- Art 10 EMRK
- OGH, 27.11.2019, 6 Ob 172/19s, Willkommen im Club
- Meinungsäußerung
- § 51 Abs 2 Z 31 UG
- § 19 Abs 2a UG
- Herabwürdigung
- Plagiat, Vorwurf des
- Wertungsexzess
- Medienrecht
- Formulierungen, überspitzte
- ZIIR 2020, 234
- Art 13 StGG
- Kritik, zulässige
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