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OGH: Privatstiftung und Pflichtteilsrecht – Kein Vermögensopfer bei Vorliegen eines unbeschränkten Änderungsrechts

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JEVBand 19
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
5965 Wörter, Seiten 32-41

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Zuwendungen des Erblassers an die Privatstiftung – sei es bei Gründung oder im Weg der Nachstiftung – unterliegen jedenfalls der Hinzurechnung.

Da die Privatstiftung als juristische Person nicht pflichtteilsberechtigt sein kann (2 Ob 98/17a Punkt B.2.1. mwN), spielt die Zweijahresfrist des § 782 Abs 1 ABGB eine entscheidende Rolle.

Ob die Schenkung innerhalb der Zweijahresfrist gemacht worden ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vermögensopfers.

Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen, sodass sich der Stifter beim Änderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann (RS0120753). Der Änderungsvorbehalt dient damit der Wahrung der „verlängerten Eigentümerinteressen“.

Ein umfassender, vom Erblasser alleine auszuübender Änderungsvorbehalt steht der Erbringung des Vermögensopfers – jedenfalls im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 – entgegen. Die Zweijahresfrist des § 782 Abs 1 ABGB beginnt daher bei Vorliegen eines solchen Änderungsvorbehaltes nicht zu laufen.

  • Rizzi, Paul
  • Nachlassplanung
  • OGH, 15.10.2024, 2 Ob 66/24f, ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00066.24F.1015.000
  • OLG Innsbruck, 11.01.2024, GZ 1 R 170/23v-17
  • JEV 2025, 32
  • Pflichtteilsergänzung
  • Stifter
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  • § 790 ABGB
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