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Zeitschrift für Stiftungswesen
Heft 3, November 2021, Band 17
OGH: Schiedsklausel in ehemaliger Stiftungszusatzurkunde
- Originalsprache: Deutsch
- ZFS Band 17
- Judikatur, 2195 Wörter
- Seiten 94-97
- https://doi.org/10.33196/zfs202103009401
30,00 €
inkl MwStAuch die Stiftungserklärung fällt unter den Begriff der Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO. Eine Schiedsklausel kann sowohl in der Stiftungsurkunde als auch in der Zusatzurkunde enthalten sein.
Bestimmungen in Satzungen – und damit auch darin enthaltene Schiedsklauseln – sind nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen. Zudem verschließt eine gerichtlich genehmigte Abänderung der Stiftungszusatzurkunde den Rückgriff auf einen aus einer älteren Fassung abzuleitenden Willen des Stifters.
Eine in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist als Nebenabrede zu beurteilen, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt und ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen.
Mit der rechtskräftigen Änderung der Stiftungszusatzurkunde tritt die frühere Stiftungszusatzurkunde außer Kraft.
- Nebenabrede
- Schiedsklausel
- OGH, 14.04.2021, 18 OCg 1/21b
- Hauptvertrag
- Stiftungszusatzurkunde
- § 7 ABGB
- Schiedsgericht
- Stiftungen
- § 914 ABGB
- § 33 PSG
- ZFS 2021, 94
- § 10 PSG
- Privatstiftung
- § 6 ABGB
- Änderung
- Aufhebung Schiedsspruch
- § 538 ZPO
- Stiftungsurkunde
- § 577 ZPO
- § 578 ZPO
- Auslegung
- § 579 ZPO
- Statuten