OGH: Schutz eines Reproduktionsfotos
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 12
- Judikatur, 2643 Wörter
- Seiten 355 -359
- https://doi.org/10.33196/ziir202403035501
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Auch mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehaltene Abbildungen können Lichtbildwerke iSv § 3 UrhG hervorbringen oder einen Lichtbildschutz iSv § 73 UrhG genießen. Mangelt es aber an einem Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit (zB bloßes Scannen einer antiquarischen Postkarte), kommt für das Digitalisat nicht einmal ein Leistungsschutz iSv § 74 UrhG in Betracht.
Der Leistungsschutz für einfache Lichtbilder erfordert nicht, dass in der fotografischen Aufnahme eine eigentümliche Gestaltung liegt. Auch eine rein technische Leistung des Lichtbildherstellers genießt Schutz nach § 74 UrhG. Deshalb kann auch das Abfotografieren einer Vorlage (hier: einer Postkarte) als sog Reproduktionsfoto schutzwürdig sein.
Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist darüber hinaus, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten.
Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines fotografierten Textes (Postkarte) reicht für die Erfüllung des Zitatzwecks iSv § 42f UrhG nicht aus.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Lichtbild
- § 82 UrhG
- ZIIR 2024, 355
- § 83 UrhG
- OGH, 04.04.2024, 4 Ob 52/24m, Reprofoto
- Reproduktionsfoto, urheberrechtliche Definition
- § 74 UrhG
- Reprofoto
- Medienrecht
- Leistungsschutz des Fotografen
- § 81 UrhG
- § 73 Abs 1 UrhG
- § 3 UrhG
- Abgrenzung zum Lichtbildwerk
- Abbildung, originalgetreue
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