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OGH: Unternehmenszugehörige Wertpapiere sind nicht Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens, solange sie nicht umgewandelt oder umgewidmet werden

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JEVBand 18
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1918 Wörter, Seiten 100-103

10,00 €

inkl MwSt

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Von der Aufteilung auszuscheiden sind alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) oder Anteile an einem Unternehmen sind (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG).

Der Oberste Gerichtshof wertet in seiner Rechtsprechung Erträge eines Unternehmens so lange als unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden.

Erst mit der Umwandlung in eheliches Vermögen oder der Umwidmung in Ersparnisse gehören sie als eheliche Errungenschaft zur Aufteilungsmasse.

  • Deixler-Hübner, Astrid
  • § 82 EheG
  • § 84 EheG
  • Wertpapiere
  • § 83 EheG
  • eheliches Gebrauchsvermögen
  • § 10 EStG
  • OGH, 23.01.2024, 1 Ob 175/23a, ECLI:AT: OGH0002:2024:0010OB00175.23A.0123.000
  • Aufteilung
  • begünstigte Wertpapiere
  • LGZ Wien, 05.09.2023, GZ 44 R 259/23y-65
  • JEV 2024, 100

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