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OGH: Verbindlichkeit einer (versehentlichen) Gewinnzusage eines Unternehmers

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2017
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3624 Wörter, Seiten 45-50

20,00 €

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Eine exakte dogmatische Einordnung des in Umsetzung der RL 97/7/EG (Fernabsatz-RL) geschaffenen Anspruches der Verbindlichkeit von Gewinnzusagen nach § 5c KSchG ist nicht entscheidend, da der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen ohnehin ausreichend klar definiert hat.

Der Erfüllungsanspruch nach § 5c KSchG entsteht mit Zusendung der Gewinnzusage an einen bestimmten Verbraucher (dh mit Zugang an diesen), sofern sie den geforderten Inhalt aufweist; dies unabhängig davon, ob vom Verbraucher noch bestimmte Verhaltensweisen (zB die Anforderung des Gewinns oder Bestellung einer Ware) gefordert werden.

Schafft daher ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine „anonyme“ Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim „Beipacken“ im Versandhandel an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wird, hat er für die Gewinnzusage einzustehen.

Die nachträgliche Aufklärung des Verbrauchers durch fachkundige Dritte über den wahren Erklärungswert einer „Gewinnzusage“, die hinter deren Verständnis vor dem Horizont der Maßstabsfigur eines verständigen Verbrauchers zurückbleibt, kann einen nach § 5j KSchG schon entstandenen Erfüllungsanspruch nicht mehr beseitigen. Es ist auch keine Anspruchsvoraussetzung, dass der Verbraucher die wahre Absicht des Unternehmers im Zeitpunkt „seiner auf Auszahlung des Gewinnes gerichteten Willenserklärung“ noch immer nicht „durchschaut hat“.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • OGH, 19.10.2016, 1 Ob 159/16p, Beipacken einer Gewinnzusage
  • ZIIR 2017, 45
  • § 661a BGB
  • § 5c KSchG
  • § 5j KSchG aF
  • Versandhandel
  • Fernabsatz
  • Verbraucher, verständiger
  • persönliche Adressierung, fehlende
  • Medienrecht
  • Eindruck, unrichtiger
  • Gewinnzusage, versehentliches Beipacken einer

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