OGH: Verhaltensweisen, die zum Verlust der Begünstigtenstellung führen
- Originalsprache: Deutsch
- ZFSBand 20
- Judikatur, 3908 Wörter
- Seiten 27 -32
- https://doi.org/10.33196/zfs202401002701
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Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch deren Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die für die Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden. Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung.
In der konkreten Stiftungserklärung wurde festgehalten, dass eine Zuwendung an einen Begünstigten unterbleiben müsse, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches eine Erbunwürdigkeit oder einen Enterbungsgrund gegenüber den Stiftern oder einer Person darstellt, von der er die Begünstigtenstellung ableitet.
Diese Rechtsfolge ist bei der hier gebotenen systematisch-objektiven Auslegung der Stiftungsurkunden dahin zu verstehen, dass die Beklagte – aufgrund der gesetzten Verhaltensweisen – die Rechte aus ihrer Stellung als Begünstigte verloren hat.
- § 74 StGB
- § 15 StGB
- Begünstigte
- Mitstifter
- Erpressung
- § 542 ABGB (aF)
- Stiftungen
- § 9 PSG
- ZFS 2024, 27
- § 768 ABGB (aF)
- Feststellungsklage
- § 5 PSG
- § 769 ABGB (aF)
- § 540 ABGB (aF)
- Stifterwille
- § 541 ABGB (aF)
- Auslegung
- OGH, 25.09.2023, 6 Ob 102/23b
- § 770 ABGB (aF)
- Verlust der Begünstigtenstellung
- § 6 ABGB (aF)
- § 144 StGB
- Verhaltensweisen
- Erbunwürdigkeit
- Drohung