OGH: Verlängerte Zurechnung bei Vorbehalten?
- Originalsprache: Deutsch
- ZFSBand 20
- Judikatur, 2041 Wörter
- Seiten 72 -74
- https://doi.org/10.33196/zfs202402007201
30,00 €
inkl MwSt
Hat sich der Stifter das Recht der Änderung der Stiftungserklärung und auf Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten und stehen ihm dadurch keine Einfluss- und Verfügungsrechte (mehr) zu, kommt es bei Einbringung von Ehevermögen in die Privatstiftung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zur Anwendung des § 91 Abs 1 EheG und ist dessen Zwei-Jahres-Frist zu beachten.
Hat sich der Stifter demgegenüber das Recht der Änderung der Stiftungserklärung oder auf Widerruf der Privatstiftung vorbehalten und stehen ihm dadurch weiterhin Einfluss- und Verfügungsrechte zu, gelangt bei der Einbringung von Ehevermögen in die Privatstiftung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten – nach überwiegender Lehre – § 91 Abs 1 EheG ohne dessen Zwei-Jahres-Frist zur Anwendung. Die Zwei-Jahres-Frist kann damit erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem er auf diese Rechte verzichtet.
Vermögensverschiebungen von Ehevermögen in die Privatstiftung entsprechend § 91 Abs 1 EheG auszugleichen, hat das Gericht dem Ehepartner des Stifters eine Ausgleichszahlung zuzusprechen.
- Auskunftsersuchen
- Stiftungen
- Aufteilungsverfahren
- Ehegatten
- § 34 PSG
- § 33 PSG
- Scheidung
- § 95 EheG
- Privatstiftung
- ZFS 2024, 72
- § 91 EheG
- OGH, 09.02.2024, 1 Ob 180/23m
- Widerrufsrecht
- § 49 EheG
- Änderungsrecht