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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 3, September 2016, Band 2016
OGH: Veröffentlichung von Bildnissen auf Facebook
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2016
- Judikatur, 1848 Wörter
- Seiten 372-374
- https://doi.org/10.33196/ziir201603037201
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inkl MwStSchutzgegenstand dieser Bestimmung ist nicht die Abbildung an sich, sondern die damit verbundenen Interessen des Abgebildeten.
Der Schutz des § 78 UrhG greift insbesondere dann ein, wenn der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat.
Dem bloßen Umstand Fotos auf Facebook öffentlich zu posten, ist aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht der Erklärungswert zu entnehmen ist, dass damit auch die Berechtigung eines Dritten zur Verwendung der Fotos in einem anderen Medium, das sich zwangsläufig zumindest teilweise an einen anderen Personenkreis richtet.
Die Formulierung der Geschäftsbedingungen (von Facebook), dass Dritte auf die Inhalte zugreifen „
Redaktionelle Leitsätze
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- ZIIR 2016, 372
- Veröffentlichung
- Massenmedien
- § 7 Abs 2 MedienG
- Recht am eigenen Bild
- Medienrecht
- OGH 30.3.2016, 6 Ob 14/16a, Bildnisveröffentlichung auf Facebook
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