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OGH: Verträge zu den Digitalen Mautprodukten unterliegen dem FAGG

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Das FAGG gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen B2C geschlossene Verträge. Die Anknüpfung bloß an Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte oder an „Verträge“ spricht dafür, dass sich die Geltung des FAGG – vorbehaltlich der in § 1 Abs 2 genannten Ausnahmen – auf alle Arten von Verträgen erstreckt.

Da der Vertrieb der Digitalen Vignette bzw der Digitalen Streckenmaut nicht in der Ausschlussliste des § 1 Abs 2 FAGG angeführt ist, ist das FAGG auf diesen Vertrieb bzw die so geschlossenen Verträge grundsätzlich anwendbar; der Vertrieb der digitalen Mautprodukte ist als Vertrag iSd § 1 Abs 1 FAGG zu qualifizieren.

Die Jahresvignette beinhaltet eine Dauerleistung, die erst nach Ablauf der Laufzeit der Vignette vollständig erbracht ist; eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG besteht daher nicht (ausg. 10-Tages Vignette).

Die Leistung aus der Jahresvignette stellt keine unkörperliche Leistung digitaler Inhalte dar; die Ausnahmebestimmung betreffend das Rücktrittsrecht nach § 18 Abs 1 Z 11 FAGG ist nicht einschlägig.

Informationen über das Rücktrittsrecht iSd FAGG stellen Marktbedingungen iSd UWG Anh Z 18 dar.

Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, ist gemäß § 1 Abs 2 MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen. Entscheidend ist daher nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann.

Eine Marke ist hingegen beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen.

Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Anderes gilt aber (so wie im Konkreten), wenn der Wortbestandteil weder unterscheidungskräftig oder prägend, noch im Vergleich zum Bildbestandteil auffälliger ist. Ist nämlich der charakteristische und allein kennzeichenkräftige Bestandteil einer Wortbildmarke allein die besondere grafische Gestaltung der Buchstaben und der Umrahmung, kommt es auf die Schutzfähigkeit des Wortbestandteils nicht an.

Redaktionelle Leitsätze

  • Produkt
  • Rücktrittsrecht
  • § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
  • Unterscheidungskraft
  • OGH, 19.12.2019, 4 Ob 96/19z, Digitale Vignette
  • § 4 FAGG
  • § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
  • § 1 Abs 2 FAGG
  • § 2 UWG Anh Z 18
  • § 7 FAGG
  • § 18 FAGG
  • § 11 FAGG
  • ZIIR 2020, 194
  • Medienrecht
  • Digitale Vignette
  • Informationspflicht
  • § 10 Abs 3 MSchG
  • Widerrufsrecht
  • § 1 UWG
  • Verkehrskreise
  • Wortbestandteil
  • Wortbildmarke

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