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- Originalsprache: Deutsch
- ZFS Band 17
- Judikatur, 654 Wörter
- Seiten 52-53
- https://doi.org/10.33196/zfs202102005201
30,00 €
inkl MwStFragen der Auslegung einer Stiftungsurkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, sofern dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz schreibt nicht vor, welche konkreten Stiftungsorgane in der Satzung einer Stiftung vorgesehen werden müssen. Vielmehr gewährt das Gesetz in diesem Bereich einen weiten Ermessensspielraum.
- OGH, 18.02.2021, 6 Ob 21/21p
- ZFS 2021, 52
- Stiftungen
- Kurator
- Auslegung von Stiftungsurkunden
- § 1494 ABGB
- Stiftungskurator
- § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz
- § 12 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz
- Vertretungsbefugnis
- § 13 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz
- § 9 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz