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Zeitschrift für Informationsrecht
OGH: Webshop - Information über wesentliche Eigenschaften des Produkts
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 6
- Judikatur, 4565 Wörter
- Seiten 175-181
- https://doi.org/10.33196/ziir201802017501
20,00 €
inkl MwStDie Verbraucher müssen bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen.
Die Informationsverpflichtung nach § 8 Abs 1 FAGG hat eine Warnfunktion vor übereilten Vertragserklärungen; dem Verbraucher soll die Möglichkeit gegeben werden, unmittelbar vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt seines „virtuellen Warenkorbs“ zu werfen.
Bestellungen im Internet wohnt eine besondere Gefahrenlage inne: Da der Bestellvorgang keinerlei zwischenmenschliche Kommunikation erfordert, sondern unaufwendig durch Betätigen weniger Klicks erfolgt, wohnt ihm ein hohes Potenzial inne, den Verbraucher zu einem Kauf zu verleiten, ohne dass dieser den für einen Vertragsabschluss nötigen inneren Ernst aufbaut.
§ 8 Abs 1 FAGG verweist auf § 4 Abs 1 Z 1 leg cit, wonach ein Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Ware informiert werden muss. Die Wesentlichkeit einer Eigenschaft im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 FAGG muss sich danach richten, ob sie in typisierter Betrachtung die Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen wird.
Dem Verbraucher muss unmittelbar vor Abgabe einer Vertragserklärung es ermöglicht werden, die wesentlichen Punkte auf einen Blick zu erfassen; insoweit führt die Pflicht des § 8 Abs 1 FAGG zu einer nochmaligen, gesonderten Information, die darin besteht, dass der Unternehmer jene Produkteigenschaften herausdestilliert, die für den Verbraucher im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bestellung wirklich relevant sind, wie etwa die Produktbezeichnung und (insb bei einem Möbelstück) die Dimensionen und das Material der Ware.
Die Informationspflicht des § 8 Abs 1 FAGG wird entscheidend durch die dort angeordnete „Unmittelbarkeit“ geprägt, die eine zeitliche und eine räumliche Komponente aufweist. Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung (zeitliche Unmittelbarkeit), also „im letzten Bestellschritt“ auf die in § 8 Abs 1 FAGG genannten Informationen „klar und in hervorgehobener Weise hinzuweisen“. Die Regelung soll auch sicherstellen, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden.
Das Gesetz stellt darauf ab, dass die nötigen Hinweise unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen haben. Es reicht demnach nicht aus, dass einem Verbraucher die Detailinformationen (irgendwann) während seines Besuchs im Webshop der beklagten Partei bekannt wurden. Anderenfalls ließe sich nicht erklären, weshalb das Gesetz neben der allgemeinen Informationspflicht des § 4 FAGG eine besondere (und zusätzliche) Hinweispflicht in § 8 Abs 1 FAGG normiert und dabei deren Unmittelbarkeit (bezogen auf die Vertragserklärung) in den Mittelpunkt stellt.
4 Ob den Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 RL (§ 8 Abs 1 FAGG) auch durch eine Verlinkung entsprochen werden kann – was von der herrschenden Meinung in Österreich und in Deutschland abgelehnt wird, was aber letztlich vom EuGH zu entscheiden wäre – war nicht verfahrensrelevant.
Der Unterlassungsanspruch gemäß § 28a KSchG setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Nach ständiger Rechtsprechung muss die beanstandete Verhaltensweise für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein, was vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall ist.
Amtliche Leitsätze
- Webshop
- Fernabsatzverträge
- OGH, 23.01.2018, 4 Ob 5/18s, Infopflichten nach FAGG
- § 28a KSchG
- § 4 FAGG
- Medienrecht
- Informationspflicht
- ZIIR 2018, 175
- § 8 FAGG
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