


OGH: Weder Bildzitat noch Parodie bei unwahren Behauptungen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 9
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2291 Wörter, Seiten 247-251
20,00 €
inkl MwSt




-
Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Lichtbildes als Bildzitat nach § 42f UrhG ist es Voraussetzung, dass das etwa in einem Facebook- oder Instagram-Account jeweils wiedergegebene Foto eine Zitat- und Belegfunktion hat und nicht nur dazu dient, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.
Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung.
Zeigt das von der Beklagten verwendete Lichtbildwerk die Klägerin mit ausgestrecktem Mittelfinger und wurde dieses als Reaktion und „Antwort“ auf Hassnachrichten ursprünglich veröffentlicht, stellt dem entgegen die Verwendung des veränderten Reposts durch die Beklagte in einer Collage, welche durch das Umfeld der Nutzung zu einer ungebührlichen Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin führt, keine durch die Meinungsfreiheit gedeckte Verwertung dar.
Auch bei der urheberrechtsrelevanten Parodiefreiheit darf der mitgeteilte Tatsachenkern nicht unwahr oder ehrenrührig sein.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- § 43 ABGB
- Art 11 GRC
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- Meinungskampf, politischer
- § 1330 ABGB
- Zitatrecht
- ZIIR 2021, 247
- Posting, verfremdendes
- Missdeutungen
- OGH, 26.01.2021, 4 Ob 3/21a, Stinkefinger-Foto
- Art 17 (EU) 2019/790 Art 10 EMRK
- Art 5 Abs 3 lit d und lit k RL 2001/29/EG
- Herabwürdigung
- Recht am eigenen Bild
- Medienrecht
- Parodie, keine
- Bildzitat, unzulässiges
- Aussage, ehrenrührige
Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Lichtbildes als Bildzitat nach § 42f UrhG ist es Voraussetzung, dass das etwa in einem Facebook- oder Instagram-Account jeweils wiedergegebene Foto eine Zitat- und Belegfunktion hat und nicht nur dazu dient, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.
Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung.
Zeigt das von der Beklagten verwendete Lichtbildwerk die Klägerin mit ausgestrecktem Mittelfinger und wurde dieses als Reaktion und „Antwort“ auf Hassnachrichten ursprünglich veröffentlicht, stellt dem entgegen die Verwendung des veränderten Reposts durch die Beklagte in einer Collage, welche durch das Umfeld der Nutzung zu einer ungebührlichen Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin führt, keine durch die Meinungsfreiheit gedeckte Verwertung dar.
Auch bei der urheberrechtsrelevanten Parodiefreiheit darf der mitgeteilte Tatsachenkern nicht unwahr oder ehrenrührig sein.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 43 ABGB
- Art 11 GRC
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- Meinungskampf, politischer
- § 1330 ABGB
- Zitatrecht
- ZIIR 2021, 247
- Posting, verfremdendes
- Missdeutungen
- OGH, 26.01.2021, 4 Ob 3/21a, Stinkefinger-Foto
- Art 17 (EU) 2019/790 Art 10 EMRK
- Art 5 Abs 3 lit d und lit k RL 2001/29/EG
- Herabwürdigung
- Recht am eigenen Bild
- Medienrecht
- Parodie, keine
- Bildzitat, unzulässiges
- Aussage, ehrenrührige