


OGH: Werberichtlinie für Zahnärzte
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 10
- Inhalt:
- Public Health Law
- Umfang:
- 2575 Wörter, Seiten 173-176
20,00 €
inkl MwSt




-
Zahnärzten ist (nur) eine unwahre, unsachliche, diskriminierende oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigende Anpreisung oder Werbung untersagt. Das Verbot der Selbstanpreisung nach den Werberichtlinien der Zahnärzte kommt nur bei aufdringlicher oder marktschreierischer Darstellung zur Anwendung.
Zahnärzten ist daher die bloße Information über ihr zahnärztliches Angebot und die Information über die (unmittelbar bevorstehende) Eröffnung einer Ordination unter Nennung der Kontaktdaten in redaktioneller Form gestattet.
-
- Streit, Georg
-
- § 35 Abs 2 ZÄG
- Werbeverbote
- Zahnärzte
- Werberichtlinien
- Werbebeschränkung
- Selbstanpreisung
- marktschreierische Darstellung
- § 35 Abs 1 ZÄG
- Werberichtlinien gemäß § 35 Abs 5 ZÄG
- OGH, 17.12.2024, 4 Ob 140/24b
- JMG 2025, 173
- Art 10 Abs 2 EMRK
- Standesrecht
- § 1 UWG
Zahnärzten ist (nur) eine unwahre, unsachliche, diskriminierende oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigende Anpreisung oder Werbung untersagt. Das Verbot der Selbstanpreisung nach den Werberichtlinien der Zahnärzte kommt nur bei aufdringlicher oder marktschreierischer Darstellung zur Anwendung.
Zahnärzten ist daher die bloße Information über ihr zahnärztliches Angebot und die Information über die (unmittelbar bevorstehende) Eröffnung einer Ordination unter Nennung der Kontaktdaten in redaktioneller Form gestattet.
- Streit, Georg
- § 35 Abs 2 ZÄG
- Werbeverbote
- Zahnärzte
- Werberichtlinien
- Werbebeschränkung
- Selbstanpreisung
- marktschreierische Darstellung
- § 35 Abs 1 ZÄG
- Werberichtlinien gemäß § 35 Abs 5 ZÄG
- OGH, 17.12.2024, 4 Ob 140/24b
- JMG 2025, 173
- Art 10 Abs 2 EMRK
- Standesrecht
- § 1 UWG