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OGH: Wettbewerbswidrige Ausschließlichkeitswerbung der Ärztekammer

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JMGBand 9
Inhalt:
Patientenrechte und Patientensicherheit
Umfang:
1065 Wörter, Seiten 346-348

20,00 €

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Wie angesprochene Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; idR handelt es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Sofern eine Ankündigung mehrere Deutungen zulässt, muss der*die Werbende die für ihn*sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen; dabei gilt, dass „Gesundheitswerbung“ generell nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist.

Die Aussagen, dass „nirgendwo sonst“ als bei den Ärzt*innen die Gesundheit beginnt bzw die Medikamentenabgabe erfolgt, stellt eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung dar, da auf Grund der Ausschließlichkeitsbehauptung die Konsultation des Arztes bzw der Ärztin nicht bloß als wertvoll für die Gesundheit, sondern notwendig präsentiert wird.

  • Hauser, Werner
  • Auslegung/Werbeaussage
  • Ausschließlichkeitsbehauptung
  • Gesundheitswerbung
  • Informationsvermittlung/Gesundheitsbereich
  • maßgeblicher Gesamteindruck/werbliche Ankündigungen
  • § 1 Abs 4 Z 1 ApBO
  • § 1 Abs 4 Z 4 ApBO
  • § 5 ApG
  • OGH, 20.02.2024, 4 Ob 124/23y
  • JMG 2024, 346
  • Werturteil
  • Tatsachenkern
  • Irreführung
  • Art 8 EMRK
  • § 2 UWG
  • Meinungsäußerungsfreiheit

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