OGH: Wettbewerbswidrige Ausschließlichkeitswerbung der Ärztekammer
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 9
- Inhalt:
- Patientenrechte und Patientensicherheit
- Umfang:
- 1065 Wörter, Seiten 346-348
20,00 €
inkl MwSt
-
Wie angesprochene Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; idR handelt es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Sofern eine Ankündigung mehrere Deutungen zulässt, muss der*die Werbende die für ihn*sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen; dabei gilt, dass „Gesundheitswerbung“ generell nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist.
Die Aussagen, dass „nirgendwo sonst“ als bei den Ärzt*innen die Gesundheit beginnt bzw die Medikamentenabgabe erfolgt, stellt eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung dar, da auf Grund der Ausschließlichkeitsbehauptung die Konsultation des Arztes bzw der Ärztin nicht bloß als wertvoll für die Gesundheit, sondern notwendig präsentiert wird.
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- Hauser, Werner
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- Auslegung/Werbeaussage
- Ausschließlichkeitsbehauptung
- Gesundheitswerbung
- Informationsvermittlung/Gesundheitsbereich
- maßgeblicher Gesamteindruck/werbliche Ankündigungen
- § 1 Abs 4 Z 1 ApBO
- § 1 Abs 4 Z 4 ApBO
- § 5 ApG
- OGH, 20.02.2024, 4 Ob 124/23y
- JMG 2024, 346
- Werturteil
- Tatsachenkern
- Irreführung
- Art 8 EMRK
- § 2 UWG
- Meinungsäußerungsfreiheit
Wie angesprochene Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; idR handelt es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Sofern eine Ankündigung mehrere Deutungen zulässt, muss der*die Werbende die für ihn*sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen; dabei gilt, dass „Gesundheitswerbung“ generell nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist.
Die Aussagen, dass „nirgendwo sonst“ als bei den Ärzt*innen die Gesundheit beginnt bzw die Medikamentenabgabe erfolgt, stellt eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung dar, da auf Grund der Ausschließlichkeitsbehauptung die Konsultation des Arztes bzw der Ärztin nicht bloß als wertvoll für die Gesundheit, sondern notwendig präsentiert wird.
- Hauser, Werner
- Auslegung/Werbeaussage
- Ausschließlichkeitsbehauptung
- Gesundheitswerbung
- Informationsvermittlung/Gesundheitsbereich
- maßgeblicher Gesamteindruck/werbliche Ankündigungen
- § 1 Abs 4 Z 1 ApBO
- § 1 Abs 4 Z 4 ApBO
- § 5 ApG
- OGH, 20.02.2024, 4 Ob 124/23y
- JMG 2024, 346
- Werturteil
- Tatsachenkern
- Irreführung
- Art 8 EMRK
- § 2 UWG
- Meinungsäußerungsfreiheit