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OGH: Zu den Arten und der Auslegung des Krankenhausaufnahmevertrags

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JMGBand 9
Inhalt:
Patientenrechte und Patientensicherheit
Umfang:
1200 Wörter, Seiten 230-232

20,00 €

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Der totale Krankenhausaufnahmevertrag, bei dem sich der Krankenhausträger, zu allen für die Behandlung erforderlichen Leistungen verpflichtet, begründet ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen Patient*innen und Krankenhausträger; der*die Ärzt*in tritt dabei lediglich als Erfüllungsgehilfe*in der Krankenanstalt auf.

Es liegt in der Verantwortung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, durch eindeutige Vertragsgestaltung die Rechtsnatur des Krankenhausaufnahmevertrags zweifelsfrei zu bestimmen.

Das (bloße) Wissen, dass der Krankenhausträger eine „Privatklinik“ ist, sagt nichts über die vom Krankenhausträger (nicht) zu erbringenden Leistungen aus.

  • Hauser, Werner
  • Erfüllungsgehilf*innenhaftung
  • gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag
  • Patientenaufnahmeformular
  • Privatklinik
  • totaler Krankenhausaufnahmevertrag solidarische Haftung/Beleg-Ärztin bzw -Arzt und Krankenhausträger
  • OGH, 13.02.2024, 10 Ob 2/24b
  • JMG 2024, 230
  • Behandlungsvertrag
  • § 1313a ABGB

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