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Thiele, Clemens

OGH: Zulässige Markenverwendung in virtueller Geldbörse

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Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch iSv § 10 Abs 1 liegt auch bei der Verwendung einer Marke für Zubehör-Dienstleistungen vor. Allerdings kann in diesen Fällen die Schutzschranke des Bestimmungshinweises in Anspruch genommen werden.

Die Benutzung einer fremden Marke ist ausnahmsweise dann erlaubt, wenn sie nach § 10 Abs 3 Z 3 MSchG zur Bestimmung einer anderen Ware oder Dienstleistung erforderlich ist und dies gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

Die Schranke der erforderlichen Benutzung unterliegt damit ihrerseits einer Beschränkung durch lautere Mittel (Schranken-Schranke). Die fremde Marke darf demnach nicht für eigene Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung (Beschreibung bzw Charakterisierung) einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

Die Einbindung der Jö-Kundenkarte in die App der Beklagten unter Verwendung der Wort-Bild-Marken der Klägerin zur Auswahl der Jö-Kundenkarte aus einer Vielzahl von anderen Kundenkarten ist ein Verweis auf eine Zusatzdienstleistung der Beklagten und damit eine Bestimmungsangabe im Sinn des § 10 Abs 3 Z 3 MSchG, die in der konkreten Ausgestaltung zulässig ist und keine unlautere Geschäftspraktik begründet.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Zubehördienstleistung
  • OGH, 22.10.2020, 4 Ob 205/20f, Jö-Bonusclub App
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • Smartphone-Applikation
  • Multipartnerprogramm
  • Bildmarke
  • Bestimmungshinweis
  • E-Wallet
  • Markennutzung, zulässige
  • Medienrecht
  • Bonusclub
  • § 10 Abs 3 Z 3 MSchG
  • ZIIR 2021, 241
  • Art 14 RL (EU) 2015/2436
  • Geldbörse, virtuelle

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