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Thiele, Clemens

OGH: Zulässige Verwendung strafrechtsrelevanter Daten

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Das Recht auf Datenschutz nach dem § 1 DSG 2000 umfasst nur die in einer Datei aufscheinenden personenbezogenen Daten.

Während § 1 Abs 3 DSG 2000 für das Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung explizit von „Daten, die zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmt sind“ spricht, beschränkt sich das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG aufgrund des dort verwendeten allgemeinen Begriffs „Daten“ nicht auf personenbezogene Daten, die in einer Datei aufscheinen.

Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Bei dieser sind die von der Judikatur zu anderen Interessenkollisionen (zB Meinungsfreiheit gegenüber Recht auf Ehre) entwickelten Grundsätze anwendbar.

Für den Unterlassungsanspruch nach § 32 Abs 2 DSG hat der Kläger zu beweisen, dass die Übermittlung (hier: einer PDF-Datei mit personenbezogenen Daten) an einen für den Übermittlungszweck tatsächlich nicht befugten Empfänger erfolgte.

Die Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und der Verwendung strafrechtsbezogener Daten der Kläger durch den Beklagten rechtfertigt die Verwendung, da der Beklagte dafür im verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Eigentum (Art 5 StGG) eine rechtliche Basis hatte und für die Durchsetzung seiner Rechtsposition dies auch erforderlich war.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • PDF-Datei
  • § 1 Abs 3 StGG
  • Strafakten
  • § 10 MRK
  • zulässig veröffentliche
  • § 1 Abs 1 StGG
  • Art 5 StGG
  • veröffentlichte Daten
  • OGH, 27.06.2016, 6 Ob 191/15d, MEG-Verwaltung
  • § 8 Abs 4 StGG
  • Daten, allgemein bekannte
  • Medienrecht
  • ZIIR 2016, 420
  • Übermittlung
  • Personendaten, strafrechtsbezogene
  • Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Sachverhaltsmitteilung
  • § 32 Abs 2 StGG
  • Weitergabe, unbefugte

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