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Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 2, Juni 2019, Band 15

Karollus, Martin

OGH: Zum Schutz des Vertragspartners bei fehlender Vertretungsmacht des Stiftungsvorstandes

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Ein Rechtsgeschäft mit einer Privatstiftung ist schwebend unwirksam, wenn der Stiftungsvorstand bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten – wenn auch ohne Schädigungsvorsatz – überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste.

Die Willensbildung des Stiftungsvorstands – wie diejenige aller Kollegialorgane – vollzieht sich durch Beschlussfassung. Bei dieser haben alle Mitglieder mitzuwirken. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einberufung einer Versammlung zur Besprechung und Entscheidung über grundlegende Angelegenheiten, ein Recht auf rechtzeitige Einladung und korrekte Information über die Beschlussgegenstände und ein Recht auf Teilnahme an und Meinungsäußerung in der entsprechenden Versammlung, selbst wenn das Mitglied ausnahmsweise von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

Bei Auftreten von Interessenkonflikten hat das Vorstandsmitglied diese offen zu legen; ihn kann ein Stimmverbot, unter bestimmten gravierenden Umständen ein Teilnahmeverbot an den Vorstandssitzungen und schließlich sogar die Pflicht zum Rücktritt treffen. Dies kann dazu führen, dass der Stiftungsvorstand nicht (mehr) beschlussfähig ist. Einer derartigen Konstellation ist durch Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder, allenfalls durch Bestellung eines Kurators, zu begegnen.

Die Sorgfaltsanforderungen an den Stiftungsvorstand bestimmen sich nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands haftet daher selbst dann oder gerade dann, wenn er sich bei der Übernahme der Vorstandsfunktion „übernommen“ hat.

Die Business Judgment Rule anerkennt einen Freiraum für unternehmerische Entscheidungen nur, soweit dieser vom zwingenden Recht, zu dem auch die einschlägigen Organisationsvorschriften gehören, gewährt wird. Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet eine Pflichtwidrigkeit.

  • Karollus, Martin
  • § 879 ABGB
  • OGH, 25.04.2019, 6 Ob 35/19v
  • ZFS 2019, 46
  • § 17 PSG
  • Stiftungen
  • § 1017 ABGB
  • Privatstiftung
  • Stiftungsvorstand
  • Entlohnungsanspruch
  • (fehlende) Vertretungsmacht
  • § 1016 ABGB

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