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OGH: Zum Zweiten: Das Motiv muss nicht in der Verfügung angegeben sein

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JEVBand 18
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1634 Wörter, Seiten 165-167

10,00 €

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Die Beachtlichkeit des Motivirrtums hängt auch nach dem ErbRÄG 2015 nicht davon ab, ob der Verstorbene seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung angegeben hat oder nicht.

Eine „Rangordnung der Auslegungsmethoden“ wird von der Rechtsprechung seit jeher abgelehnt.

Ein Motivirrtum führt allerdings nur dann zur Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, wenn kein anderes Motiv übrigbleibt. Es soll damit verhindert werden, dass ein Beweisverfahren darüber geführt werden muss, ob gerade der Beweggrund, der sich als irrig erwiesen hat, für den Erblasser der entscheidende war oder nicht.

  • Kerschner, Ferdinand
  • Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Motivirrtums
  • Angabe des Motivs
  • OGH, 21.03.2024, 2 Ob 40/24g, ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00040.24G.0321.000
  • LG Klagenfurt, 17.01.2024, GZ 1 R 152/23g-61
  • JEV 2024, 165
  • Andeutungstheorie
  • § 572 ABGB
  • § 571 ABGB

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